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   BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61   

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BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,5131)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1963 - Ib ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,5131)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1963 - Ib ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,5131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 655
  • GRUR 1963, 622
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 23.06.1941 - II 9/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gattungsbezeichnung die Bedeutung eines

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Wie der Bundesgerichtshof in der zweiten Sunpearl-Entscheidung ausgeführt hat, ist bisher in der Rechtsprechung der von der Revision befürwortete Unterschied zwischen tatsächlichen Verbrauchern und solchen, die für einen Verbrauch in Betracht kommen, nicht ausdrücklich gemacht worden; das Reichsgericht hat bei einer im damaligen Zeitpunkt gewiß nicht stärker dem allgemeinen Verbrauch zugänglichen Warengattung (Kondensmilch in Dosen) als beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 25 WZG alle Personen angesehen, die beim Weitervertrieb oder als Verbraucher mit der Ware "in Berührung kommen"; in erster Linie kämen daher "die Hausfrauen" in Betracht (RGZ 167, 171, 176 - Alpenmilch).

    Mit dem Hinweis, daß auch die Händlerkreise zu berücksichtigen seien, hat die Revision an sich recht, soweit es lediglich um die Ermittlung des Bekanntheitsgrades ihrer Zeichen geht (vgl. RGZ 167, 171, 176).

  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Es handelt sich bei "Sonnen"-Zeichen für Waren der hier fraglichen Art - soweit der Sinngehalt in Frage steht - um ein solches von schwacher Kennzeichnungskraft, so daß schon geringere Abweichungen genügen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (BGH GRUR 1951, 159 - Störche; 1952, 419 - Gumax/Gumasol; RG GRUR 1936, 961 - Biene - 1933, 145 - Sonne -).
  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner in Erwägung gezogen, daß mit wachsendem "Abstand" der Waren die Gefahr einer Verwechslung der Firmenzeichen abnimmt (BGH GRUR 1958, 339 - Technika; GRUR 1959, 484, 485 - Condux), und aus diesem Grunde die Bekanntheit des Sonnen-Kennzeichens für die von der Klägerin geführten, aber nicht als Konserven vertriebenen Waren nicht als entscheidungserheblich für die Frage angesehen, ob Verwechslungen bei Verwendung des Sunkist-Zeichens für Fruchtsaftkonserven und die übrigen Waren der Anmeldung der Beklagten zu 1 zu besorgen sind.
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner in Erwägung gezogen, daß mit wachsendem "Abstand" der Waren die Gefahr einer Verwechslung der Firmenzeichen abnimmt (BGH GRUR 1958, 339 - Technika; GRUR 1959, 484, 485 - Condux), und aus diesem Grunde die Bekanntheit des Sonnen-Kennzeichens für die von der Klägerin geführten, aber nicht als Konserven vertriebenen Waren nicht als entscheidungserheblich für die Frage angesehen, ob Verwechslungen bei Verwendung des Sunkist-Zeichens für Fruchtsaftkonserven und die übrigen Waren der Anmeldung der Beklagten zu 1 zu besorgen sind.
  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Es handelt sich bei "Sonnen"-Zeichen für Waren der hier fraglichen Art - soweit der Sinngehalt in Frage steht - um ein solches von schwacher Kennzeichnungskraft, so daß schon geringere Abweichungen genügen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (BGH GRUR 1951, 159 - Störche; 1952, 419 - Gumax/Gumasol; RG GRUR 1936, 961 - Biene - 1933, 145 - Sonne -).
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Denn der rechtlichen Beurteilung der aus der Verkehrsgeltung hergeleiteten Verwechslungsgefahr darf jedenfalls kein späterer Zeitpunkt, als der der Anmeldung der angegriffenen Sunkist-Zeichen für Zitrusfruchtsäfte und der Ingebrauchnahme der Zeichen für diese Waren zugrundegelegt werden (BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke).
  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 90/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61
    Insoweit hat es die Gefahr von Verwechslungen verneint und sich dabei im wesentlichen den Ausführungen angeschlossen, die der Bundesgerichtshof in dem zweiten Sunpearl-Urteil (GRUR 1960, 130) zugrundegelegt hat.
  • BGH, 29.05.1968 - I ZR 74/66

    Verletzung der Zeichenrechte durch Bezeichnung und Etikettierung eines

    Es liege ähnlich wie im Fall der Sonnenzeichen für Obst- und Gemüsekonserven (BGH GRUR 1963, 622).

    Für ihre Ansicht, es komme nur auf die Unterscheidungskraft der Bestandteile - meister und fürst - an, kann sich die Revision auch nicht auf die Ausführungen des Sunkist-Urteils (BGH GRUR 1963, 622) berufen.

  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64

    Verwechselbarkeit der Zeichen "Kaloderma" und "Liquiderma" - Gemeinsamer

    Er hat diesen Grundsatz nicht nur für den Fall der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zur berühmten Marke (BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGHZ 25, 369, 372 [BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - "mit dein feinen Whipp"), sondern auch für den der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung eines Zeichenbestandteils (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke) ausgesprochen und dabei hervorgehoben, daß die gegenteilige Beurteilung einer Entziehung des dem beklagten Zeicheninhaber eingeräumten Zeichenrechts gleichkommen würde (vgl. dazu auch BGH GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II; GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist; 1963, 626, 628 unter 111, 2 - Sunsweet, insoweit in BGHZ 39, 266 nicht abgedruckt).

    Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dies auch nicht daraus folgern, daß in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke und daran anschließend in den Entscheidungen BGH GRUR 1963, 622 - Sunkist und GRUR 1963, 626 - Sunsweet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, die auch dort von der Verkehrsgeltung eines Bestandteils des jeweiligen Klagezeichens abhing, im Zusammenhang mit der Prioritätsfrage von der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des angegriffenen Zeichens gesprochen worden ist.

  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 122/67
    Dasselbe ist bei dem ähnlich liegenden Fall der Verwendung eines für die betreffende Warenart naheliegenden Wortbestandteils angenommen worden (BGH GRUR 1963, 622, 624r - Sunkist).

    Aus dem Bekanntheitsgrad eines Bildzeichens oder Werbemotivs folgt in solchen Fällen noch nicht ohne weiteres eine entsprechende Gefahr von Verwechslungen im Rechtssinne (vgl. BGH GRUR 1963, 622, 624 unter III 1 - Sunkist - für den ähnlich liegenden Fall eines naheliegenden Wortbestandteils).

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 119/62

    Verwendung der Zeichen "TKS" und "WKS" - Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach

    Bei Warenzeichenbestandteilen, für die lediglich wegen eines ihnen innewohnenden Sinngehalts eine Verwechslungsgefahr behauptet wird, hat der erkennende Senat dazu einschränkend ausgeführt, daß ein in Anbetracht der bestimmungsgemäßen Verwendung der gekennzeichneten Ware naheliegender Sinngehalt vielfach die Verwechslungsgefahr nicht begründen könne, weil der Verkehr nicht dazu neige, ähnliche, denselben Sinngehalt aufweisende Bezeichnungen als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb aufzufassen; er hat in denselben Zusammenhang ferner hervorgehoben, daß die Frage der Verwechslungsgefahr in derartigen Fällen nicht allein nach dem Grade der Verkehrsgeltung des angeblich verletzten Zeichens zu beantworten sei (BGH GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist).
  • BGH, 06.05.1982 - I ZR 94/80

    Warenzeichen - Ausstattung - Verkehrskreise - Aussstattungsrecht - Seife - Serie

    In den genannten Entscheidungen (GRUR 1971, 305 - Konservenzeichen II und GRUR 1960, 130 - Sunpearl II, siehe auch GRUR 1963, 622 - Sunkist) ging es um Waren des Massenkonsums, bei denen es ohnehin naheliegt, daß sie von fast allen Verbrauchern bei ihren Kaufentscheidungen in Betracht gezogen werden, selbst wenn der Erwerb bei einigen kleineren Gruppen aus besonderen Gründen noch nicht üblich geworden ist.
  • BGH, 03.05.1967 - Ib ZR 18/65

    Anmeldung eines Warenzeichens - Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache

    Bei Waren, die bereits weiten Kreisen aller Bevölkerungsschichten bekannt sind und für die Verwendung aller Kreise in Betracht kommen, ist an sich regelmäßig auf die Gesamtheit der Bevölkerung abzustellen (BGH GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist); ob allerdings die Verwechslungsgefahr innerhalb derjenigen Kreise, die noch keine Badezusatzmittel kennen, geringer ist als für die Kenner, ist zweifelhaft.
  • BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62

    Begriff der warenzeichenmäßigen Verwendung einer bildlichen Darstellung -

    Vielmehr ist die Gefahr, daß der Verkehr beschreibende bildliche Darstellungen dritter Unternehmen in derartigen Fällen als Herkunftshinweis auffaßt, um so geringer, je näher der Sinngehalt der Darstellung nach der Vorstellung des Verkehrs mit der bestimmungsgemäßen, gewöhnlichen Verwendung der Ware zusammenhängt (BGH GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist).
  • BGH, 19.09.1975 - I ZB 3/74

    Zeichenschutz - Anmeldung des Wortzeichens "BIO-ACTIVINE" - Verwechslungsgefahr

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt für den sog. Motivschutz, bei dem es auch nur um eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen geht, ausgesprochen (zuletzt BGH WRP 1975, 357, 360 - WMF-Mondmännchen); er hat ferner bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1963 (GRUR 1963, 622, 624 - Sunkist) darauf hingewiesen, daß bei einem für die fraglichen Waren naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinn Zusammenhang entgegenzuwirken (ähnlich schon RG GRUR 1944, 82, 84 - Gurkendoktor).
  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 59/63

    Unterlassung der Führung einer Firmenbezeichnung - Verwechslungsfähigkeit eines

    Dem Vorbringen der Beklagten über die Häufigkeit der Verwendung der Silbe "derm" zur Kennzeichnung einschlägiger Waren brauchte das Berufungsgericht hierbei entgegen der Meinung der Revision nicht mehr nachzugehen, weil die Wirkung einer solchen anderweiten Verwendung der Silbe sich in der durch die Verkehrsbefragung festgestellten Verbrauchermeinung, auf die es allein ankam, niedergeschlagen haben mußte, und weil der Tatrichter daher ohne Verfahrensverstoß das Ergebnis der unmittelbar auf die Feststellung dieser Meinung gerichteten Beweisaufnahme seiner Entscheidung als maßgebend zugrunde legen durfte (BGH GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist).
  • BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung -

    Ersichtlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der für die Feststellung des Schutzumfanges der Klagebezeichnung maßgebende Zeitpunkt der der Anmeldung des Warenzeichens der Beklagten ist (BGH GRUR 1963, 622 f - Sunkist)., Denn im Hinblick auf die fast völlige Übereinstimmung der von der Beklagten im November 1960 in Benutzung genommenen Bezeichnung "H." mit ihrem Warenzeichen bedarf es zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UWG nicht einer gesonderten Feststellung des Schutzumfanges der Klagebezeichnung für diesen späteren Zeitpunkt.
  • BGH, 06.11.1968 - I ZR 93/66

    Auslegung des Merkmals "Verwechslungsgefahr" bei Warenzeichen von

  • BGH, 03.07.1970 - I ZR 2/69

    Schutz eines zusätzlichen Kennzeichnungsmittels - Kennzeichnungsmittel im Sinne

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